Minijob: Rechte, Pflichten & Jobs
Du bist auf der Suche nach einem Minijob und fragst dich, worauf du achten musst? In unserem Ratgeber erfährst du alles über den Minijob, über deine Rechte und Pflichten und worauf du sonst noch bei einem Nebenjob auf Minijob-Basis achten musst.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist darauf ausgelegt, aushilfsweise und in einer begrenzten Stundenanzahl pro Monat stattzufinden. Du kannst ihn super neben der Schule, dem Studium oder einer Teilzeitstelle ausüben. Da die Lebenshaltungskosten immer höher werden, suchen mittlerweile auch viele Vollzeitangestellte nach einem Nebenjob. Auch ohne Ausbildung, als Quereinsteiger im Bereich des Nebenjobs oder mit kaum bis wenigen Deutschkenntnissen eignet sich ein Minijob für dich.
Großer Vorteil bei einem Minijob: Von deinem Gehalt aus dem Minijob behältst du am Ende des Monats nahezu alles übrig. Arbeitgeber entscheiden darüber, wie die Minijobs ihrer Angestellten versteuert werden. Normalerweise wird ein Nebenjob pauschal mit 2 % besteuert (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), das sind nur wenige Euro im Monat. Es kann jedoch sein, dass dein Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung ablehnt. Dann erfolgt die Besteuerung deines Lohns individuell nach deiner Lohnsteuerklasse. Die meisten Arbeitnehmer nutzen die 2 % Pauschalbesteuerung oder richten sich bei der Wahl der Besteuerung nach deinen Wünschen.
Unterschied zwischen Minijob und einer geringfügigen Beschäftigung
Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Minijob und einer geringfügigen Beschäftigung, es handelt sich einfach um zwei verschiedene Bezeichnungen für einen Job, der auf geringfügiger Basis (Dauer der Beschäftigung oder monatlicher Verdienst) ausgeübt wird. Geringfügig ist ein Minijob laut Gesetz § 8 SGB IV, das alle Details zum Minijob bzw. zur geringfügigen Beschäftigung regelt.
Es gibt zwei Arten von Minijobs: Entweder ist ein Minijob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung. Beide Arten werden umgangssprachlich als Minijob bezeichnet.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
In geringfügig entlohnten Anstellungsverhältnissen darf dein monatlicher Lohn derzeit nicht mehr als 450 Euro im Monat betragen. Das ändert sich im Oktober 2022, dann wird der monatliche Verdienst auf 520 Euro angehoben.
Kurzfristige Beschäftigungen
Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis muss auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein. Diese Befristung liegt meist dann vor, wenn Saisonarbeiter, z. B. für den Spargel- oder Erdbeerverkauf gesucht werden. Eine Obergrenze für den Verdienst gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht.
Unterschied zwischen Minijob und Midijob
Bei einem Minijob durftest du eine ganze Zeit lang maximal 450 Euro pro Monat, also 5.400 Euro im Jahr verdienen. Das hat sich ab dem Oktober 2022 geändert. Ab dann dürfen Beschäftige bis zu 520 Euro monatlich verdienen. Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Bedeutet: Steigt der gesetzliche Mindestlohn, dann steigt ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze eines Minijobs.
Von einem Midijob spricht man dann, wenn ein Beschäftigter mehr als bei einem Minijob verdient, aber noch innerhalb eines „Übergangsbereich“ zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist. Das ist in den meisten Teilzeitanstellungen bis ca. 20 Wochenstunden der Fall. Der Midijob beginnt also dort, wo der Minijob aufhört. Bei einem Midijob zahlst du im Vergleich zu einem Minijob, wo du in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreit bist, in die Rentenversicherung ein und sorgst somit fürs Alter vor.
Im Vergleich zu einer Vollzeitstelle ist der Midijob für den Arbeitnehmer steuerlich attraktiv. Der Gesetzgeber sagt, dass in einem „Übergangsbereich“ (Midijob) zwischen Minijob und Vollzeitjob die Arbeitnehmer nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet werden, wenn das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze übersteigt.
Nachteile von einem Minijob
Mit einem Minijob ist dein Gehalt monatlich begrenzt und reicht in der Regel nicht aus, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Alleine von einem Nebenjob auf Minijob-Basis kommst du nicht über die Runden. Außerdem zahlst du häufig nicht in die Rentenversicherung ein. Bei einem Arbeitnehmer, der zusätzlich zu einem Nebenjob in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, ist das nicht weiter schlimm. Du sorgst über deine Vollzeitbeschäftigung für deine Rente vor. Wenn du jedoch nur einen Minijob ausübst, musst du dich privat um deine Altersvorsorge kümmern. Wenn du nicht über einen anderen Arbeitgeber oder über die Familienversicherung (bei Schülern und Studenten) versichert bist, musst du dich zudem selbst um deine Krankenversicherung kümmern. Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Rentenanspruch
Aus einem Minijob entsteht kein erwähnenswerter Rentenanspruch. Durch einen Minijob steigt der Rentenanspruch jährlich nur um wenige Euro, bei einer monatlichen Beitragszahlung von ca. 20 Euro. Du kannst dich bei einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das ist bei einem Minijob über ein Muster-Schreiben problemlos möglich, dass dir dein Arbeitgeber meist samt Arbeitsvertrag zusendet. Solltest du kein Muster zur Verfügung gestellt bekommen, findest du weiter unten ein Beispiel.
Unser Tipp: Rentenversicherungsbeiträge bei einem Minijob bezahlen. Minijobber zahlen einen stark reduzierten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung – meist sind es nur wenige Euro im Monat. Trotzdem wird die Zeit im Minijob bei der Mindestversicherungszeit für eine Rente voll angerechnet. Das gilt für die Altersrente ebenso wie für eine mögliche Erwerbsminderungsrente und eine Hinterbliebenenrente.
Die Beschäftigungszeit aus einem Minijob, bei dem du dich nicht von der Versicherungspflicht hast befreien lassen, wird dir sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten als auch bei den Erwerbsminderungsrenten sowie der Grundrente mit angerechnet. Wenn du dich von der Versicherungspflicht befreien lässt, verzichtest du zumindest teilweise auf die Anrechnung dieser Beitragszeit. Wartezeiten werden nicht mehr in vollem Umfang gesammelt. Je nach Höhe des Verdienstes können Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben befreien lassen, höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate anrechnen lassen. Praktisch: Rentner können sich übrigens über einen Minijob etwas dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich grundsätzlich auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Daraus resultiert eine Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (5 Prozent) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Meldung über die Befreiung zur Rentenversicherung kann zusammen mit dem Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber unterschrieben werden. Der Arbeitgeber reicht den Antrag ein.
MUSTER
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung (»Minijob«) und verzichte damit bewusst auf den Erwerb von Pflichtbeitragsgrenzen. Ich habe die Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.
Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
[Datum, Ort, Unterschrift]
Kranken- und Pflegeversicherung
Du bist bei einem Minijob, auch Aushilfsjob genannt, nicht automatisch über deinen Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert. Wenn du dich nicht neben deinem Nebenjob in einer Teilzeit- oder Vollzeitanstellung befindest oder als Student, Schüler oder Auszubildender über die Familienversicherung versichert bist, musst du dich eigenständig um deinen Versicherungsschutz kümmern. Andernfalls bist du im Krankheitsfall nicht abgesichert und musst alle anfallenden Beiträge selber zahlen.
Arbeitsrecht bei einem Minijob
Dir steht bei einem Nebenjob derselbe arbeitsrechtliche Schutz zu, wie bei allen anderen Formen der Beschäftigung. Du hast den gleichen Kündigungsschutz, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Krankheit eines Kindes sowie auf den im Arbeitsvertrag festgelegten Mindesturlaub. Für Minijobber gilt der Mindestlohn, unter diesem solltest und musst du nicht arbeiten. Auf Anfrage müssen Arbeitgeber dir ein Arbeitszeugnis ausstellen und dir deine Tätigkeiten bescheinigen.
Arbeitsvertrag
Du bekommst bei einem Nebenjob genauso einen Arbeitsvertrag, wie in jeder anderen Anstellungsform. Manchmal wird bei einem Minijob auch eine Kurzform des Arbeitsvertrags erstellt, ein sogenannter schriftlicher Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, in dem die wichtigsten Vereinbarungen und Pflichten festgelegt werden. In diesem Vertrag wird dein Arbeitsbeginn, deine Urlaubstage und alle weitere Formalitäten geregelt, wie z. B. Kündigungsfristen, Verhaltensweisen und Verhalten im Krankheitsfall.
Wenn dein zukünftiger Arbeitgeber dir keinen schriftlichen Nachweis oder Arbeitsvertrag ausstellen will, solltest du skeptisch werden, auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen und ansonsten die Stelle nicht antreten. Nur mit gültigem Arbeitsvertrag oder Vereinbarung bist du abgesichert, falls dein Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt wird oder es andere Probleme gibt.
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch bei einem Minijob variiert, je nachdem in welchem Bereich du als Minijobber arbeitest. Der Mindesturlaubsanspruch bei einer fünf Tage Woche mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag liegt bei 20 Werktagen, bei einer sechs Tage Woche, wo auch am Wochenende gearbeitet wird, bei 24 Werktagen. Das entspricht mindestens 4 Wochen.
In der Regel hast du aber mindestens 5 oder sogar 6 Wochen Urlaub pro Jahr. Spätestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres hast du einen gesetzlichen Anspruch auf volle 6 Wochen Jahresurlaub. Hast du eine fünf Tage Woche, hast du somit 30 Tage Urlaub, gerechnet mit 6 Arbeitstagen (z. B. im Einzelhandel) sind das 36 Urlaubstage.
Kündigungsfrist
Auch bei einem Nebenjob musst du dich an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist halten. Oft sind das bei einer geringfügigen Beschäftigung 14 Tage oder ein Monat. Bei Nichteinhaltung können dir Strafen drohen (meist Geldzahlungen für den Arbeitsausfall), die im Arbeitsvertrag oder in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Wie viel Minijobs darf man haben?
Ohne ein weiteres Anstellungsverhältnis darfst du prinzipiell mehrere Minijobs gleichzeitig haben, wenn du in allen zusammen nicht mehr als den erlaubten Höchstbetrag für einen Minijob monatlich verdienst. Wenn du diesen Betrag überschreitest, werden alle Jobs vollumfänglich versicherungspflichtig – und sind somit keine Minijobs mehr. Sobald du einer Vollzeit- oder Teilzeitanstellung nachgehst, also einen Hauptjob hast, darfst du maximal einen weiteren Minijob haben.
Bei einem Minijob wird durchschnittlich ca. 10 Wochenstunden gearbeitet. Mehrarbeit ist in einzelnen Monaten möglich, muss aber mit geringerem Arbeitsaufkommen in anderen Monaten ausgeglichen werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Wie viel du bei einem Minijob arbeiten darfst.
Ja, es ist erlaubt eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung und einen Minijob gleichzeitig auszuüben. Die maximale Verdienstgrenze des Minijobs darf jährlich nicht überschritten werden, da ansonsten Steuern auf das gesamte Einkommen aus dem Nebenjob gezahlt werden müssen.
Hauptjob und Nebenjob gleichzeitig ausüben.